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Luftbild von Weitramsdorf
Luftbild Rathaus
Brunnen in Detailaufnahme

Unterstützung und Infos

Zweckverbandssatzung, Beantragung der Genehmigung

Die Satzung eines Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Kommunen können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und einem solchen Zweckverband einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Es können z. B. Schulverbände, Wasserversorgungsverbände, Abwasserverbände, Sparkassenzweckverbände, Abfallbeseitigungsverbände, Rettungszweckverbände oder Krankenhauszweckverbände gebildet werden.

Mitglieder eines Zweckverbandes können Gemeinden, Landkreise, Bezirke und diesen Gleichgestellte (Verwaltungsgemeinschaften, Eigentümer gemeindefreier Grundstücke, Zweckverbände und Kommunalunternehmen), sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, aber auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.

Zur Bildung eines Zweckverbandes ist die Vereinbarung der Verbandssatzung durch sämtliche Beteiligte notwendig. Darin muss geregelt werden: Name und Sitz des Zweckverbands, Verbandsmitglieder, räumlicher Wirkungsbereich, Aufgaben, Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung, Maßstab, nach dem sich die Verbandsmitglieder am Finanzbedarf des Zweckverbands beteiligen müssen.

Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Verbandssatzung und ihre Genehmigung werden von der Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt gemacht. Der Zweckverband entsteht frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung. Die Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde hinweisen.

Zuständige Behörde

Aufsichtsbehörde ist

  • das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
    • wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt ist,
    • wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;
  • die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist;
  • im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Das gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllen kann.

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Bildung des Zweckverbands Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, die Bildung des Verbands unzulässig ist oder die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.

Sofern für die Übernahme und Durchführung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.

Die Genehmigung der Verbandssatzung ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen.

Sollen durch den Zweckverband Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen. Äußert sich die Fachaufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anfrage, kann die Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von der Fachaufsichtsbehörde zu vertretenden Belange von der Bildung des Zweckverbands nicht berührt werden.

Der Zweckverband besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, ist also selbst Träger von Rechten und Pflichten. Er muss die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen, nimmt die dazu notwendigen Befugnisse selbst wahr und kann an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das ihm übertragene Aufgabengebiet erlassen.

Notwendige Organe eines Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den Verbandsräten, welche von den jeweiligen Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsendet werden.

Ein Zweckverband finanziert sich aus seinen Einnahmen und gegebenenfalls einer Umlage, die von den Verbandsmitgliedern zu erbringen ist. Ein Zweckverband muss jährlich eine Haushaltssatzung erstellen.

Ist die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist setzen, den Zweckverband zu bilden. Kommt innerhalb der Frist der Zweckverband nicht zustande, so bildet ihn die Aufsichtsbehörde dadurch, dass sie die Verbandssatzung erlässt (Pflichtverband).

  • durch Vertretungsberechtigte der Beteiligten unterschriebene Vereinbarung der Verbandssatzung

  • Art. 20 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

AdresseBayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Odeonsplatz 3
80539 München
+49 89 2192-01+49 89 2192-01
+49 89 2192-12225+49 89 2192-12225

Landratsamt Coburg

AdresseLandratsamt Coburg
Lauterer Str. 60
96450 Coburg
+49 9561 514-0+49 9561 514-0
+49 9561 514-1099+49 9561 514-1099

Regierung von Oberfranken

AdresseRegierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0+49 921 604-0
+49 921 604-41258+49 921 604-41258

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)