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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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  • vom Browser übermittelter User-Agent
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
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Luftbild von Weitramsdorf
Luftbild Rathaus
Brunnen in Detailaufnahme

Unterstützung und Infos

Handwerksrolle, Beantragung der Eintragung aufgrund einer Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz

Sie sind Bürgerin oder Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz und möchten in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann müssen Sie sich zuvor mit Ihrer Ausnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie sich in Deutschland mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als stehendes Gewerbe niederlassen.

Dafür müssen Sie zuvor Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und praktische Berufserfahrung im Rahmen der Ausnahmebewilligung anerkennen und sich mit der erteilten Aufnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Ausnahmebewilligung müssen Sie vor der Eintragung separat beantragen.

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen verfügen, um das zulassungspflichtige Handwerk auszuüben.

Als Betriebsleitung kommen in Frage:

  • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
  • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Im Rahmen einer Ausnahmebewilligung wurden die Berufserfahrung oder Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder erfolgte Ausgleichsmaßnahmen für das einzutragende Handwerk anerkannt.

Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

  • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
  • In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
  • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
  • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
  • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich:Handwerkskammer für Oberfranken

Ersteintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe

  • für Einzelunternehmen: 76 EUR
  • für andere Rechtsformen: 153 EUR

jede Änderung jeweils eine Gebühr von: 51 EUR

Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt. (3 Monate)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Einzelunternehmen:

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Kopie)
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

    • Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
    • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
    • Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung (Kopie)
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften

    • Gemeint sind:
      • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
      • Kommanditgesellschaft (KG) und
      • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
    • Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • Registerauszug der im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Bei offenen Handelsgesellschaften zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie)
        • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
      • bei ausländischen Rechtsformen:
        • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
        • Gesellschaftsvertrag (Kopie)
    • Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung bzw. betriebsleitenden Gesellschafter
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Juristische Personen

    Gemeint sind:

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),

    haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),

    Aktiengesellschaft (AG),

    eingetragene Genossenschaft (eG):

    Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)

    für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:

    bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters 

    bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers 

    Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung (Kopie)

    Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

    Bei Anstellung einer Betriebsleitung sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

    Betriebsleitererklärung

    Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)

    Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung

    Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

  • §6 (1) Handwerksordnung (HWO)
  • § 7 (3) Handwerksordnung (HWO)
  • § 9 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)
  • EU/EWR Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
  • § 10 Handwerksordnung (HwO)
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich:Handwerkskammer für Oberfranken
  • Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für Oberfranken

Handwerkskammer für Oberfranken

AdresseHandwerkskammer für Oberfranken
Kerschensteinerstr. 7
95448 Bayreuth
+49 921 910-0+49 921 910-0
+49 921 910-309+49 921 910-309

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe BayernPortal)