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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Luftbild von Weitramsdorf
Luftbild Rathaus
Brunnen in Detailaufnahme

Unterstützung und Infos

Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen, Beantragung der Beglaubigung der Bescheinigung

Wenn Sie Ihnen verschriebene Betäubungsmittel auf eine Auslandreise mitnehmen möchten, benötigen Sie eine beglaubigte ärztliche Bescheinigung. Als Ärztin oder Arzt benötigen Sie für die Mitnahme Ihren Arztausweis und gegebenenfalls eine Genehmigung des Reiselandes.

Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Patientin oder Patient

Als Patientin oder Patient dürfen Sie Betäubungsmittel in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen. Dazu müssen Sie eine von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung mitführen. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen. Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung.

Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.

Mit den entsprechenden Unterlagen dürfen nur Sie persönlich die Betäubungsmittel mitführen. Eine von Ihnen beauftragte Person darf die Mittel nicht mitnehmen.

Bei Reisen außerhalb des "Schengen-Raumes" sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise klären. Kontaktieren Sie dazu  die jeweils zuständige diplomatische Vertretung des Reiselandes in Deutschland. In bestimmten Fällen müssen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.

Sie möchten bestimmte Substitutionsmittel wie Methadon oder Buprenorphin mitnehmen? Dann sollten Sie sich als Patientin oder Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Ärztin oder Arzt

Im Rahmen karitativer Auslandseinsätze, wie für Ärzte ohne Grenzen oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr, dürfen Sie Betäubungsmittel mitführen als:

  • Ärztin oder Arzt,
  • Zahnärztin oder Zahnarzt,
  • Tierärztin oder Tierarzt.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes, ob Sie die Betäubungsmittel mitnehmen dürfen und ob Sie dafür Genehmigungen benötigen.

Sie müssen sich mit einem Arztausweis ausweisen können.

Als Patientin oder Patient:

  • Das Betäubungsmittel wurde Ihnen ärztlich verschrieben.

Als Ärztin oder Arzt:

  • Sie benötigen das Betäubungsmittel für Ihre ärztliche Berufsausübung oder ErsteHilfe-Leistung.
  • Sie verfügen selbst über einen Arztausweis.

Wenn Sie als Patientin oder Patient die Ihnen verschriebenen Betäubungsmittel bei Reisen in Länder des Schengener Abkommens mitnehmen möchten:

  • Laden Sie die "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, diese auszufüllen.
  • Wenden Sie sich zum Beispiel telefonisch an das zuständige Gesundheitsamt, an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und erfragen Sie unter welchen Voraussetzungen die ausgefüllte Bescheinigung beglaubigt wird.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen und stellt Ihnen, soweit möglich, eine Beglaubigung aus.
  • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.

Wenn Sie als Patientin oder Patient die Ihnen verschriebenen Betäubungsmittel bei Reisen in andere Länder mitnehmen möchten:

  • Informieren Sie sich vor Antritt der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes über geltende Regelungen.
  • In bestimmten Fällen kann es hilfreich sein, das Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung auf der Internetseite des BfArM herunterzuladen. Bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, es auszufüllen.

Als Ärztin oder Arzt:

  • Informieren Sie sich rechtzeitig bei der diplomatischen Vertretung des jeweiligen Reiselandes, ob Sie die Betäubungsmittel mitnehmen dürfen und ob Sie dafür Genehmigungen benötigen.

Bayernweite Ergänzung

Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung. Sie müssen vor Antritt der Reise die von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ausgefüllten Bescheinigung(en) vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen.

Örtlich zuständig für die Beglaubigung ist für Sie das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der verschreibende Arzt seinen Dienstsitz hat.

Die ärztliche Bescheinigung für Reisen innerhalb des "Schengen-Raumes" ist maximal 30 Tage gültig.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Als Patientin oder Patient:

    • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen innerhalb des SchengenRaumes
    • mehrsprachige Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen in Länder außerhalb des SchengenRaumes

    Als Ärztin oder Arzt:

    • Arztausweis
    • gegebenenfalls weitere Dokumente nach Vorgaben des Reiselandes

  • § 4 Absatz 1 Nummer 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
  • § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
  • Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.)
  • Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Landratsamt Coburg

AdresseLandratsamt Coburg
Lauterer Str. 60
96450 Coburg
+49 9561 514-0+49 9561 514-0
+49 9561 514-1099+49 9561 514-1099

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)