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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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BITE GmbH
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Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)
  • Zugriffsstatus/HTTP-Statuscode
  • jeweils übertragene Datenmenge
  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Virtueller Mitarbeiter - Cosmema GmbH
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Cosmema GmbHCarl-Benz-Ring 4–685080 GaimersheimDeutschland
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  • Feedback, das Sie während des Chats geben

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(z. B. Namen, Adressen, Kontaktdaten) werden geschwärzt bzw. die betroffenen
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Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Grundlage Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1
lit. a) DSGVO. Sie können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen.

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre Daten werden nur so lange verarbeitet, wie es zur Erfüllung der oben genanntenZwecke erforderlich ist bzw. bis Sie Ihre Einwilligung widerrufen. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung erfolgt nur, sofern wir aufgrund rechtlicher Vorschriften dazuverpflichtet sind.
Datenempfänger
  • Cosmema GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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https://www.cosmema.de/datenschutz/

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Luftbild von Weitramsdorf
Luftbild Rathaus
Brunnen in Detailaufnahme

Unterstützung und Infos

Entsendung ins Ausland, Beantragung einer A1-Bescheinigung für eine beschäftigte Person

Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und planen Beschäftigte vorübergehend ins Ausland zu schicken? Wenn Sie einen Nachweis benötigen, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, sollten Sie eine A1-Bescheinigung für Ihre Beschäftigten beantragen.

Wenn Sie als in Deutschland ansässige Arbeitgeberin oder ansässiger Arbeitgeber Beschäftigte Ihres Unternehmens vorübergehend in

  • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU),
  • in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
  • in die Schweiz,
  • nach Großbritannien oder Nordirland entsenden,

gilt für diese Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht.

In dem anderen Staat sind diese Beschäftigten dann nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel bei einer Dienstreise oder bei einer Beschäftigung von bis zu 24 Monaten, sofern die entsandte Person keine vorher entsandte Person ersetzt. Mit der A1-Bescheinigung kann nachgewiesen werden, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt.

Die A1-Bescheinigung beantragen Sie für

  • gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der jeweiligen Krankenkasse,
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV),
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die A1-Bescheinigung mit diesem Programm beantragen. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an den zuständigen Träger zu übermitteln.

Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit dem SV-Meldeportal eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Antragstellung nutzen können.

Wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig vorliegt, kann die Antragsbestätigung als Nachweis der Antragstellung genutzt werden.

  • Der Sitz Ihres Unternehmens ist in Deutschland.
  • Die Beschäftigung unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht.
  • Die Entsendung ist auf maximal 24 Monate befristet.
  • Die entsandte Person löst nicht eine andere entsandte Person ab.

Den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung müssen Sie elektronisch stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder Ihre externen Dienstleistenden, wie beispielsweise Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Lohnbüros und Servicerechenzentren, damit beauftragen. Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Antrag mit diesem Programm stellen.

Alternativ können Sie den Antrag online über das SV-Meldeportal stellen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Programm auf.
  • Registrieren Sie sich als neue Nutzende oder neuer Nutzer, falls Sie noch kein Konto besitzen.
  • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrem Elster-Organisationszertifikat an.
  • Unter „Formulare“ wählen Sie die Kachel „Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1“ und dort das Formular „A1 Antrag Entsendung“.
  • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht Ihnen zur Verfügung.
  • Schicken Sie den Antrag ab.
  • Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem Postfach im SV-Meldeportal.
  • Zu jedem A1-Antrag erhalten Sie eine Antragsbestätigung.
  • Übermitteln Sie gegebenenfalls die A1-Bescheinigung der Person, die im Ausland arbeiten wird, damit diese sie bei Kontrollen vorweisen kann.
  • Speichern Sie die Antragsbestätigung und die A1-Bescheinigung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen. 

Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.

Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich als Selbstständige im Rahmen des A1-Antragsverfahrens nutzen, oder Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung von Zahlstellennummern oder gesonderten Absendernummern nutzen, sind von der Nutzungsgebühr befreit.

Bestätigung der Antragstellung: in der Regel innerhalb von circa 15 Minuten.

Elektronische Bereitstellung der A1-Bescheinigung: abhängig vom Einzelfall zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    In der Regel müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen. Wenn weitere Unterlagen erforderlich sind, werden diese von der ausstellenden Stelle bei Ihnen angefordert.

  • § 106 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) - Viertes Buch (IV)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.

AdresseArbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.
Luisenstraße 17
10117 Berlin
+49 30 8009310-0+49 30 8009310-0
+49 30 8009310-29+49 30 8009310-29

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)