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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Luftbild von Weitramsdorf
Luftbild Rathaus
Brunnen in Detailaufnahme

Unterstützung und Infos

Saisonbeschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, Beantragung einer Arbeitserlaubnis

Für die vorübergehende Beschäftigung von Menschen aus Georgien und der Republik Moldau als Saisonarbeiterinnen und -arbeiter müssen Sie als Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis beantragen.

Menschen aus Drittstaaten können eine saisonabhängige Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, soweit die Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des jeweiligen Herkunftslandes eine Vermittlungsabsprache geschlossen hat (aktuell mit Georgien und Republik Moldau). Auf dieser Grundlage kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer saisonabhängigen Beschäftigung erteilen. Die Arbeitserlaubnis kann für Einsätze in der Landwirtschaft erteilt werden.

Die Arbeitserlaubnis müssen Sie als Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Saisonbeschäftigung darf nicht länger sein als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und darf maximal 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten betragen.

Vermittlung von Saisonkräften

Sie können die Bundesagentur für Arbeit beauftragen, Ihnen eine Saisonarbeitskraft (aktuell aus Georgien und der Republik Moldau) zu vermitteln. Dafür füllen Sie die Auftragsbestätigung und Arbeitgebererklärung aus.

Wenn Sie bereits Saisonkräfte aus Georgien oder der Republik Moldau kennen und diese beschäftigen wollen, nutzen Sie bitte das Formular zur namentlichen Anforderung von Saisonhilfskräften.

Damit Sie die Arbeitserlaubnis erhalten können, müssen Sie nachweisen können, dass die Saisonarbeitskräfte, die Sie beschäftigten möchten,

  • ausreichend krankenversichert sind,
  • über eine angemessene Unterkunft verfügen,
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen gültigen Arbeitsvertrag besitzen,
  • die Beschäftigung höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen dauert und
  • mindestens 30 Stunden pro Woche arbeiten werden.

Die Arbeitserlaubnis wird nicht erteilt, wenn

  • sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im Bundesgebiet aufhält, es sei denn
    • die Person ist eingereist, um die Saisonbeschäftigung aufzunehmen, für die die Arbeitserlaubnis beantragt wird, oder
    • die Arbeitserlaubnis wird für eine Saisonbeschäftigung beantragt, die an eine vorherige Saisonbeschäftigung anschließt.
  • der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag auf Asyl gestellt hat oder
  • der oder die Saisonbeschäftigte den Verpflichtungen einer früheren Saisonbeschäftigung nicht nachgekommen ist oder
  • der oder die Saisonbeschäftigte bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen als Saisonkraft tätig war oder tätig werden soll oder
  • der oder die Saisonbeschäftigte weniger als 30 Stunden pro Woche arbeitet oder
  • sich Ihr Unternehmen in einem Insolvenzverfahren befindet oder
  • Ihr Unternehmen nicht (mehr) geschäftstätig ist.

Wenn Sie eine Saisonkraft beschäftigen möchten, jedoch noch keine kennen, können Sie die Bundesagentur für Arbeit beauftragen, Ihnen eine Saisonarbeitskraft (aktuell aus Georgien und Republik Moldau) zu vermitteln:

  • Gehen Sie auf die Antragsseite der Bundesagentur für Arbeit, füllen Sie die Auftragsbestätigung und Arbeitgebererklärung aus und reichen Sie diese bei Ihrem zuständigen Arbeitgeber-Service ein.
  • Das Hinweisblatt informiert Sie über weitere Voraussetzungen und die weiteren Schritte.
  • Bitte senden Sie die Auftragsbestätigung unterschrieben an den Arbeitgeber-Service Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Diese Auftragsbestätigung gilt gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis.
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und fordert Sie auf, Nachweise über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen einzureichen.

Wenn Sie bereits Saisonkräfte aus Georgien oder Moldau kennen und diese beschäftigen wollen, gilt für Sie folgender Verfahrensablauf:

  • Gehen Sie auf die Antragsseite der Bundesagentur für Arbeit, füllen Sie bitte das Formular zur namentlichen Anforderung von Saisonhilfskräften aus.
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und fordert Sie auf, Nachweise über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen einzureichen.

Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis für die Saisonkraft. 

Gebühr: keine

Mindestens 4 Wochen, wenn die Saisonarbeitskraft, die eingestellt werden soll, bereits bekannt ist. Ansonsten sollte mit einer Bearbeitungsdauer von circa 8 Wochen gerechnet werden. (4 bis 8 Wochen)

  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn Sie eine Saisonarbeitskraft beschäftigen möchten, jedoch noch keine kennen, werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Nachweise über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen für Ihre Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Arbeitsverträge oder eine Angabe im Formblatt Auftragsbestätigung und Antrag Arbeitgebererklärung
    • formlose Mitteilung über Krankenversicherungsschutz
    • Angabe im Formblatt Auftragsbestätigung und Antrag Arbeitgebererklärung über Unterbringung für Ihre Saisonarbeitskräfte
    • Kopien der Reisedokumente der Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel der Reisepässe

    Wenn Sie bereits Saisonarbeitskräfte aus Georgien oder Moldau kennen, werden folgende Unterlagen benötigt:

    • "Antragsformular für die namentliche Anforderung von Saisonhilfskräften in der Landwirtschaft aus Drittstaaten"
    • Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung der Saisonarbeitskraft
    • Kopien der Reisdokumente der Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel der Reisepässe

  • § 15a Absatz 1 Nummer 1 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
  • § 39 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Agentur für Arbeit Bamberg-Coburg

AdresseAgentur für Arbeit Bamberg-Coburg
Kanonenweg 25
96450 Coburg
+49 9561 93-0+49 9561 93-0
+49 9561 93-283+49 9561 93-283

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)